Die Behinderten Sportgemeinschaft Nettetal e.V. wurde vor mehr als 50 Jahren von Kriegsversehrten mit dem Ziel gegründet, behinderten Menschen eine sportliche Betätigung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten zu ermöglichen. Als Versehrten Sportgemeinschaft Lobberich zählte sie seinerzeit zu den Pionieren im Sport mit behinderten Menschen in NRW. Die Vereinsgründer stellten 1958 ihre Arbeit unter den Leitspruch „Frohsinn und Wille meistern das Schicksal“. 

1987 gehörte die BS Nettetal zu den ersten Vereinen in Deutschland, die Sport für Muiltiple Sklerose (MS) Betroffene anboten, außerdem wurde die erste Gruppe für geistig Behinderte aufgebaut und das 100ste Mitglied aufgenommen. 

In 14 Sportgruppen wird heute neben dem ärztlich verordneten und von den Krankenversicherungsträgern zertifizierten Rehabilitationssport - Breitensport in vielen Varianten angeboten. So bietet die BS Nettetal heute mit mehr als 450 Sportstunden ihren nahezu 260 Mitgliedern Jahr für Jahr ein breites Spektrum sportlicher Aktivitäten. In den letzten Jahren wurde das Programm mit Nordic Walking und gerätegestützter Gymnastik noch einmal attraktiv erweitert.

Mehr als 50 Jahre Behinderten Sportgemeinschaft Nettetal bedeutet aber auch 50 Jahre Integrationsarbeit. Mit der Eintragung ins Vereinsregister 1988 wurde in die Satzung aufgenommen, was bereits seit vielen Jahren geübte Praxis war:

Jeder (auch Nichtbehinderte) hat die Möglichkeit Mitglied in der BS Nettetal
zu werden und gemeinsam mit Behinderten Sport zu treiben.


Über den sportlichen Übungsbetrieb hinaus ist das kameradschaftliche Miteinander eine weitere Säule der Vereinsarbeit. Gesellige Veranstaltungen in den einzelnen Gruppen, aber auch gemeinsame Feiern werden dazu genutzt, auch die Mitglieder der übrigen Sportgruppen kennen zu lernen.

Integration bedeutet hierbei nicht nur die Integration von Nichtbehinderten und Behinderten sodern auch die Integration unterschiedlicher Behinderungen, so gilt es z.B. auch Berührungsängste zwischen körper- und geistig Behinderten abzubauen.

Von unseren rund 260 Mitgliedern sind heute etwa
150 behinderte Mitglieder und
110 nichtbehinderte Mitglieder.


Mit einem attraktiven Sportangebot und einer Atmosphäre, in der sich die Mitglieder wohlfühlen
ist es unser Ziel, auch in den kommenden Jahren einen Beitrag
zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und
zu mehr Lebensfreude für behinderte Menschen in Nettetal zu leisten.

Möchten Sie Mitglied werden?
Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 36 Euro.
Einen Aufnahmeantrag und die Satzung erhalten Sie über unsere
Geschäftsstelle
oder über
info@bs-nettetal.de

Nettetal, den 1. September 2010

Werner Tack
1. Vorsitzender





Impressum
Inhaltlich verantwortlich:

Behinderten Sportgemeinschaft Nettetal e.V.
Fasanenstr. 34
41334 Nettetal

Design, Layout und Realisierung:

Werner Tack
1. Vorsitzender
Am Ludbach 8
41334 Nettetal
Tel. (0 21 53) 16 33
info@bs-nettetal.de


Datenschutz / Personen bezogene Daten
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Satzung der Behinderten-Sportgemeinschaft Nettetal

§   1     Name und Sitz des Vereins

            Der 1958 gegründete Verein führt den Namen

            Behinderten-Sportgemeinschaft Nettetal e.V.

Er hat seinen Sitz in Nettetal und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nettetal  eingetragen.

§   2     Zweck

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2.     Der Verein versteht sich als Behindertenhilfs- und Selbsthilfeorganisation. Er ist politisch und konfessionell neutral.

3.     Der Verein sieht als seine Aufgabe an:

a)    die Förderung des Sports für Behinderte aller Schadensarten und Altersstufen zur Stärkung der Gesundheit, sowie zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit;

b)    für alle Behinderten ein breitgefächertes Rehabilitations- und Sportprogramm anzubieten, an dem auch Nichtbehinderte teilnehmen können;

c)    den sportlichen Wettbewerb aller Disziplinen des BSNW zu fördern, wie es    der Bedarfssituation des Vereins entspricht und dem einzelnen Schadensbild gesundheitlich zuträglich ist;

d)    die Ausbildung und den Einsatz geeigneter Übungsleiter zu fördern;

e)    im Sinne der Eingliederung der Behinderten auch interessierten Nichtbehinderten Mitarbeit, Mitgliedschaft und Teilnahme am Behindertensport zu ermöglichen. Ausgenommen hiervon ist der sportliche Wettbewerb unter Behindertenbedingungen.

§   3     Selbstlosigkeit

1.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.                                                             

3.    Keine Person darf durch Verwaltungskosten die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

5.    Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt keinen vermögensrechtlichen Anspruch an  den Verein.

§   4     Mitgliedschaft

1.     Dem Verein können beitreten:

a)   als ordentliche Mitglieder behinderte Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder sowie Nichtbehinderte;         

b)  als fördernde Mitglieder - ohne Stimmrecht - natürliche und juristische Personen.

2.     Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit der Unterschrift im Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt.

3.     Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.

4.      Der Vorstand kann verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

5.     Alle Mitglieder sind verpflichtet:

a)   den Anweisungen der Ärzte und der Übungsleiter zu folgen und besonders dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen zeitlich oder auf Dauer die aktive Beteiligung an bestimmten Übungen oder Sportarten bzw. am Behindertensport überhaupt eingeschränkt oder untersagt werden muss;

b)  bei Einspruch die Entscheidung der am Behindertensport beteiligten Ärzte zu befolgen;

c)   wesentliche gesundheitliche Veränderungen den Vereinsärzten und den Übungsleitern anzuzeigen, damit auch im eigenen Interesse die Rehabilitationsübungen entsprechend angepasst werden können. Für die Behinderten werden halbjährlich fachliche Verlaufsuntersuchungen empfohlen.

6.     Bezüglich der Haftung und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Sportversicherungsvertrages der Sporthilfe e.V.

§   5     Begrenzte Mitgliedschaft

Entsprechend den Vereinbarungen über den ambulanten Rehabilitationssport können Personen mit einer vorübergehenden Behinderung aufgrund einer ärztlichen Verordnung für eine begrenzte Zeit an den Sportstunden des Vereins teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Bewilligung durch den zuständigen Rehabilitationsträger. Ein Mitgliedsbeitrag wird für diesen Zeitraum nicht erhoben.

§   6     Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

1.     Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds und bei Auflösung des Vereins.

2.     Der Austritt ist bis 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

3.     Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand:

a)  wenn ein wichtiger Grund vorliegt besonders dann, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat;

b)  wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mindestens ein Jahr nach                     Anmahnung im Rückstand bleibt.                                       

§   7     Beitrag

1.     Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.     Der Beitrag der Fördermitglieder wird zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

3.     Der Jahresbeitrag wird in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. eines jeden Jahres erhoben und kann durch Bankeinzug, durch Einzahlung auf das Konto des Vereins oder im Ausnahmefalle bar beim Kassierer gezahlt werden. Nach dem 01.07. eintretende Mitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.

4.     Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Erhebung des Beitrages auf viertel- oder halbjährliche Zahlung umgestellt werden.

5.     Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

§   8     Organe

      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§   9     Vorstand

1.     Der geschäftsführende Vorstand – im nachstehenden Vorstand genannt – besteht aus dem:

1. Vorsitzenden                2. Vorsitzenden

1. Geschäftsführer            2. Geschäftsführer

1. Kassierer                      2. Kassierer

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

Ehrenvorsitzende              Sportärzte

Übungsleiter                     Beisitzer der verschiedenen Sportgruppen

2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und zwar dahingehend, dass im Wechsel jährlich der halbe Vorstand für zwei Jahre zur Wahl ansteht.

Gruppe 1:             1. Vorsitzender;    1. Kassierer;    2. Geschäftsführer

Gruppe 2:             2. Vorsitzender;    2. Kassierer;    1. Geschäftsführer

3.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte geschäftsführende Vorstand. Die Vertretung ist ausreichend, wenn sie von zwei Vorstandsmitglieder wahrgenommen wird, von denen einer ein Vorsitzender sein muss. Dies schließt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung mit ein.

4.     Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Der Gesamtvorstand ist für die Durchsetzung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins verantwortlich.

5.     Alle Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6.     Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Diese Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

7.     Die Kassierer verwalten die Vereinskasse und führen Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines Vorsitzenden oder eines Kassierers.

8.     Die Sportärzte, Übungsleiter und Beisitzer werden vom Vorstand berufen.

9.     Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern auf Antrag den Jahresbeitrag teilweise oder zeitweilig zu erlassen.

§  10    Mitgliederversammlung

1.     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung gehören an:

a)  alle ordentlichen Mitglieder;

b)  der Vorstand und der erweiterte Vorstand .

2.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vier Wochen vorher durch eine persönliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Leiter der Versammlung ist der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter.

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn

a)  der Vorstand dies beschließt oder

b)  mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

4.     Bei der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden geschäftsfähigen Mitglieder  ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5.     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)  Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte sowie Berichte der Übungsleiter und Sportärzte;

          b)  Entlastung des Vorstandes;

                              c)  Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d)  Wahl der Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes;                

e)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 

f)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses von einem Vorstandsmitglied zu protokollieren.

§ 11     Kassenprüfer

1.     Die Mitgliederversammlung wählt im jährlichen Wechsel je einen Kassenprüfer für 2 Jahre. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2.     Zum Abschluss eines Geschäftsjahres und nach Prüfung der Kassengeschäfte geben die Kassenprüfer während einer Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht ab.

§ 12     Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung und sind in der Einladung den Mitgliedern ausdrücklich anzukündigen.

§ 13     Auflösung des Vereins

1.     Nach § 41 BGB kann der Verein durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2.     Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

3.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 14     Geschäftsjahr

            Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 15     Inkrafttreten der Satzung

1.     Die Beschlussfassung dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung erfolgte am 29.03.2010

2.     Die Satzung vom 14.03.2005 tritt hiermit außer Kraft.

Nettetal, den 29. März  2010  

Der Vorstand

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1. Vorsitzender Werner Tack                                     2. Vorsitzender Walter Brandt

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1. Geschäftsführerin Marlene Wefers                     2. Geschäftsführerin Gertrud Langen

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1. Kassierer Werner Stiels                                        2. Kassierer Marion Antwerpes


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